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01.09.2025 - Allgemein

Einstellung Scheckzahlung ZzV der Postbank

Die Postbank und die Deutsche Bank haben bereits im Jahre 2018 fusioniert. Dies hat nun zur Folge,
dass die Postbank auf das EDV-System der Deutschen Bank umgestellt wird und Filialen geschlossen werden.
Die Jobcenter und deren leistungsbeziehende Personen können daher die Scheckzahlung (ZzV-
Verfahren = Zahlungsanweisung zur Verrechnung) mangels Einlösemöglichkeit nach und nach nicht
mehr verwenden. In einigen Regionen ist es schon jetzt nicht mehr möglich, einen Scheck einzulösen,
oder mit einem hohen Fahrtaufwand zu alternativen Postbankfilialen für die Empfangenden verbunden.
Bis spätestens 01.01.2026 kann bundesweit keine Scheckzahlung mehr in einer Postbankfiliale
eingelöst werden.

 

Daher wird es notwendig, dass sich dieser Personenkreis möglichst kurzfristig ein Basiskonto bei
einer Bank für die Überweisung der Jobcenter-Zahlungen einrichtet. Die Banken sind frei wählbar
und grundsätzlich verpflichtet, ein solches Konto einzurichten. Die betroffenen Personen wurden
dazu Ende Juni / Anfang Juli 2025 entsprechend bundesweit angeschrieben. Nähere Informationen
zu Antragsvordrucken und Verbraucherrechten können dem Hinweisblatt „Beantragung eines
Basiskontos“ entnommen werden.

 

Im Vorgriff darauf stellt das Jobcenter Worms die Scheckzahlung über die Postbank zum 01.10.2025 ein.

Die betroffenen Personen wurden für September zu Gruppeninformationen eingeladen und werden
dort zum weiteren Vorgehen informiert.

Gleichzeitig werden sie gebeten, möglichst zeitnah ein Bankkonto einzurichten und die Bankverbindung dem
Jobcenter Worms mitzuteilen.

 

Hinweise zur Beantragung eines Basiskontos

Wie erhalte ich mein Geld?

Grundsätzlich wird Ihnen die Geldleistung Ihres Jobcenters kostenfrei auf das von Ihnen angegebene
Konto überwiesen (§ 47 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Falls Sie noch kein Konto bei einem
Geldinstitut eröffnet haben, steht Ihnen das Recht auf Einrichtung eines Zahlungskontos mit
grundlegenden Funktionen zu (sog. Basiskonto, § 31 Zahlungskontengesetz [ZKG]).

 

Wie kann ich ein Basiskonto einrichten?

Bitte wenden Sie sich zur Klärung der Voraussetzungen an ein Geldinstitut Ihrer Wahl. Zur Antrag-
stellung sind die ausgefüllten und unterschriebenen Kontoeröffnungsunterlagen für das Basiskonto
bei Ihrem Geldinstitut einzureichen. Die Bank ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Eingang
über Ihren Antrag zu entscheiden.

Auf den Internetseiten

  • der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – siehe Link

https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html

  • und der Deutschen Kreditwirtschaft – siehe Link

https://die-dk.de/kontofuehrung/basiskonto/

erhalten Sie weitere Informationen.

 

Dort ist unter anderem auch das Antragsformular zu finden.

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/dl_fo_basiskonto_antrag_abschluss.html?nn=19642674

und nachfolgend als Datei angefügt.

Beantragung Basiskonto

 

An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

Bei Schwierigkeiten rund um das Basiskonto stehen Ihnen die BaFin oder die Kundenbe-
schwerdestelle der Deutschen Kreditwirtschaft kostenfrei als Ansprechpartner zur Verfügung. Dort erfahren
Sie, was Ihnen ein Basiskonto bietet, wo und wie sie ein Basiskonto beantragen können und welche
Unterlagen Sie dazu vorlegen müssen.

 

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie

  • entweder ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin einleiten – siehe Link

https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/beschwerdenstreitschlicht
ung_node.html;jsessionid=57BDCE2B2641B51D620C6EDB7C9E2ABF.internet941

  • oder sich an eine Kundenbeschwerdestelle der Deutschen Kreditwirtschaft

wenden – siehe Link

https://die-dk.de/kontofuehrung/verbraucherschlichtungsstellen/

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