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Versicherungen – Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung

Krankenkasse und Pflegeversicherung

Alle Menschen, die Bürgergeld beziehen, erhalten eine Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden für leistungsberechtigte Personen übernommen, die nicht anderweitig bereits pflichtversichert oder nicht familienversichert sind.

Bitte geben Sie in Ihrem Antrag auf Leistungen Ihre Krankenkasse an und reichen Sie gegebenenfalls einen Nachweis ein.

Sind sie aktuell privat krankenversichert?
Sie können auch während des Bezuges bei Ihrer privaten Krankenkasse versichert bleiben. Für die Berechnung des Zuschusses müssen Sie uns den sogenannten Basistarif mitteilen. Bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II halbiert sich lt. Gesetz der Beitrag im Basistarif. Dieser wird dann seitens des Jobcenters übernommen.
Rentenversicherung
Die Zeit des Bürgergeld-Bezuges wird durch Jobcenter Worms an die Rentenversicherung gemeldet.

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    Allgemeiner Hinweis:
    Mit dem Absenden dieses Kontaktformulars erklären Sie sich einverstanden, dass eine E-Mail mit Ihren Angaben an das Postfach des Jobcenter Worms erzeugt und versandt wird. Das Jobcenter Worms verarbeitet Ihre Daten entsprechend der geltenden Datenschutzgrundverordnung.

      Ihre Meinung - Lob, Kritik, Verbesserungsvorschläge, Beschwerden

      Beschwerden, Lob, Anregungen und Kritik sind als Rückmeldung zur Qualität unserer Dienstleistungen wichtig, um Verbesserungsmöglichkeiten zu erkennen und bereits gut laufende Verfahren weiter zu entwickeln. Ihre Meinung zählt und ist hierbei wichtig für uns.

      Ihre Nachricht wird vom Kundenreaktionsmanagement des Jobcenters Worms aufgenommen und bearbeitet,- bei Beschwerden erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2-3 Tagen eine Eingangsbestätigung und in einem Zeitfenster von 14 Tagen eine abschließende Stellungnahme.

      Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen:
      Sie können über die Kontaktformulare auf dieser Seite keinen förmlichen Rechtsbehelf, wie zum Beispiel einen Widerspruch gegen eine Entscheidung, einlegen. Wenn Sie einen förmlichen Rechtsbehelf einlegen möchten, beachten Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Das ist das Schreiben, in dem Ihnen eine Entscheidung mitgeteilt wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht die Stelle, an die Sie sich wenden müssen.

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      können per Telefon: 06241 906-555 mitgeteilt werden.
      Mit Termin von Mo.- Do. von 07:30 – 16:00 Uhr und Fr. 07.30 – 12.00 Uhr Bei Notfällen ohne Termin von Mo.- Fr. von 07:30 – 10:00 Uhr
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