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Arbeitsvermittlung

Muss ich jede Arbeit annehmen?

Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit.

Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch so genannte Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt.

Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ungefähr 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Zudem darf durch den Job die künftige Ausübung seiner Arbeit nicht erschwert werden.

Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, das heißt eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar.

Was sind Eingliederungsleistungen? Und was kann ich alles für meine Arbeitssuche beantragen?

Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft werden von einer persönlichen Ansprechpartnerin beziehungsweise einem persönlichen Ansprechpartner, einer/n Arbeitsvermittler:in oder Fallmanager:in.

Diese oder dieser unterstützt und berät Sie unter anderen in allen Fragen zu Leistungen und Förderungen. Das erfolgt immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu bringen. Es steht eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung.

So können Sie zum Beispiel Bewerbungskosten erstattet bekommen, an Coachingangeboten teilnehmen oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Zudem übernehmen wir die Kosten für eine notwenige Qualifizierung oder eine Umschulung. Was für Ihre Integration in Arbeit notwendig und erforderlich ist, wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.

Ich bin krank und habe einen Termin beim Jobcenter?

Wenn Sie krank sind und deshalb einen Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns bitte noch am selben Tag Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit.

Die Kontaktdaten finden Sie auf der Einladung, die Sie vom Jobcenter erhalten. Grundsätzlich sind Sie als Bürgergeldempfänger/-in verpflichtet, die Termine im Jobcenter wahrzunehmen.

Wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis auch ist dem Jobcenter bei Krankheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Ich beziehe Bürgergeld. Darf ich in Urlaub fahren? Und wie sieht das aus, wenn ich an einer Maßnahme teilnehme?

Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, besteht bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Sie sich bis zu drei Wochen im Kalenderjahr "beurlauben" lassen.

Klären Sie Ihr Anliegen vorab mit Ihrem Arbeitsvermittler. Dies gilt auch für die Teilnahme an einer Maßnahme. Hierfür brauchen Sie aber eine Bescheinigung des Maßnahmeträgers.

Was ist eine Arbeitsgelegenheit oder ein 1-Euro-Job?

Arbeitsgelegenheiten sind Beschäftigungen auf dem sogenannten 2. Arbeitsmarkt (öffentlich geförderte Beschäftigung) für Personen, die seit längerer Zeit arbeitslos sind. Im Rahmen einer solchen Beschäftigung können Sie wieder wertvolle Arbeitserfahrung sammeln, im Team mit Kolleginnen und Kollegen arbeiten und Ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern.

Es handelt sich um sinnvolle Tätigkeiten in unterschiedlichen Berufsfeldern. Die Arbeitsgelegenheit kann auch mit einem Qualifizierungsanteil gekoppelt werden; ebenso stehen Ihnen Sozialpädagogen zu Seite. Die Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ist eine Chance - entscheidend ist, was Sie daraus machen.

Insbesondere für Menschen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht Vollzeit arbeiten können, sind Arbeitsgelegenheiten in einem geschützten Umfeld und mit besonderer Betreuung ein Weg, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Während der Arbeitsgelegenheit erhält die/der Beschäftigte folgende Leistungen: Bürgergeld (wie bei Arbeitslosigkeit) Aufwandspauschale (1,50 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde, das macht bei 30 Stunden/Woche rund 195 Euro/Monat), die auch nicht auf Ihre Leistungen angerechnet werden.

Ich soll zum Ärztlichen Dienst bei der Agentur für Arbeit. Wie sicher sind meine Daten dort und wie läuft das ab?

Ihre Daten werden vertraulich behandelt. Darauf können Sie sich verlassen. Sie reichen die Unterlagen (z.B. Gesundheitsfragebogen, Schweigepflichtentbindung sowie gegebenenfalls einen privatärztlichen Attest) bei Ihrem Jobcenter in einem verschlossenen Umschlag ein.

Achten Sie bitte darauf, dass die Unterlagen für den ärztlichen Dienst vollständig und leserlich ausgefüllt sind. Den Umschlag beschriften Sie bitte mit Ihrem Namen, Ihrer Adresse, Ihrer Kundennummer und mit dem Hinweis, dass vertrauliche ärztliche Unterlagen enthalten sind.

Damit ist gewährleistet, dass die Unterlagen nur vom ärztlichen Dienst eingesehen werden. Die Ärzte der Agentur für Arbeit entscheiden nach Vorlage der Unterlagen, ob diese zur Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Situation ausreichend sind, oder ob beispielsweise eine Untersuchung durch diese nötig ist.

Können Bürgergeld-Bezieher sich selbständig machen und eine Förderung dafür bekommen?

Ja. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin oder Ihrem zuständigen Ansprechpartner.

Was passiert wenn ich eine zumutbare Arbeit oder eine Maßnahme ablehne? Bekomme ich dann gar kein Geld mehr?

Jede Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt dazu, dass die Regelleistung um 30 % abgesenkt wird (Sanktion). Die Absenkung tritt in der Regel (Ausnahme bei Sperrzeitfestsetzung durch die Agentur für Arbeit; hier erfolgt die Sanktion bereits mit Beginn der Sperrzeit) mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt.

Es können dann aber unter Umständen, dass heißt im tatsächlichen Bedarfsfall (dies setzt das Fehlen anderweitiger Möglichkeiten voraus), so genannte geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutscheine) ausgehändigt werden.

Ich habe einen Termin verpasst und keinen Grund dafür?

Für jeden verpassten Termin, für den Sie keinen wichtigen Grund haben, wird Ihr Bürgergeld um 10% gekürzt (Sanktion).

Allgemeine Fragen zum Arbeitslosengeld II

Was ist das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Das Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert. Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen.

Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten), die übernommen werden.

Spielt die Staatsangehörigkeit eine Rolle?

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Ausländer:innen sind nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Ausgenommen sind nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung jedoch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen sowie Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind. Diese Personen können generell kein Arbeitslosengeld II erhalten.

Und wenn ich nicht erwerbsfähig bin?

Erwerbsfähig ist jemand nicht, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (sechs Monate) nicht mindestens drei Stunden täglich unter „den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ arbeiten kann. Sofern dies bei Ihnen nicht zutrifft, muss Grundsicherung bei der Stadtverwaltung Worms beantragt werden.

Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.

Was bedeutet Hilfebedürftiigkeit?

Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen finanziellen Mitteln und Kräften bestritten werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen -insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen- erbracht wird.

Um diese zu beseitigen beziehungsweise zu verringern, besteht insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.

Mein Arbeitslosengeld endet demnächst. Wie läuft das mit dem Arbeitslosengeld II?

Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wird Ihnen nicht automatisch zugesendet. Im Beendigungsschreiben Ihres Arbeitslosengeldes werden Sie auf die Antragstellung beim Jobcenter Worms hingewiesen.

Sie müssen sich dann selbst melden und einen Antrag stellen. Die Antragsunetrlagen finden Sie aber auch unter jobcenter.digital

Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?

Arbeitslosengeld II wird gezahlt, solange Hilfebedürftigkeit besteht und die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze) vorliegen. Jedoch wird das Jobcenter die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen, in der Regel alle 12 Monate, prüfen. Sie müssen dann jeweils einen sogenannten "Weiterbewilligungsantrag" stellen.

Wann und wie wird das Arbeitslosengeld II ausgezahlt?

Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung der Leistungen per Scheck ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können. Für diesen Fall ist eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.

Das Arbeitslosengeld II wird am Monatsanfang (jeweils zum 1. des Monats) ausgezahlt. Dies gilt es zum Beispiel bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.

Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?

In einem Bescheid teilen wir Ihnen mit, wie hoch die finanzielle Leistung ist, die Sie und gegebenenfalls Ihre Familie erhalten, und wie lange sie gewährt wird. Auf den ersten beiden Seiten des Bescheides erhalten Sie einen Überblick über die bewilligten Leistungen, den Zeitraum und bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind.

Aus dem Berechnungsbogen (Anlage) können Sie entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen und inwiefern Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden. Im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit finden Sie Musterbescheide und Musterberechnungsbögen mit kurzen und verständlichen Erklärungen. Sollten Fragen zu Ihrem Bescheid offen bleiben, wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin/Ihren Sachbearbeiter.

Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden bin oder die Entscheidung nicht verstehe?

Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und zu begründen. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid.

Was sind Mitwirkungspflichten?

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn).

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Leistungsträger. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft und warum muss ich meine Kinder und meine/n Partner/in mit anmelden?

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Diese Leistungen erhalten alle Personen, die mit dem/der Antragsteller/-in in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören sowohl der Partner, als auch die Kinder (unter 25 Jahren), wenn sie mit dem/der Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben (das heißt, in der Regel die Familie).

Was ist ein Mehrbedarf und wer kann ihn erhalten?

Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt ist. Diese Leistungen können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden - beispielsweise für:

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
  • Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder,
  • behinderte Menschen, die bereits bestimmte Förderungen erhalten,
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen eine spezielle Ernährung brauchen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für mehrere Mehrbedarfe, darf die Summe der Leistungen für die Mehrbedarfe den Regelbedarf zum Lebensunterhalt nicht überschreiten.

Auszubildende, die nach der Vorschrift des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, können trotzdem Leistungen für Mehrbedarfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Sinne des Gesetzes hilfebedürftig sind. Das trifft zum Beispiel auf alleinerziehende Studierende zu."

Ich bin schwanger? Bekomme ich extra Leistungen?

Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen so genannten Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung. Außerdem können sie einen Zuschuss für die Baby-Grundausstattung bekommen.

Zusätzlich gibt es eine Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung. Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld II beziehen, aber ein geringes Einkommen haben, können Sie diese Leistungen erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen.

Ich nehme Arbeit auf. Was wird mir von meinem Verdienst abgezogen?

Grundsätzlich gilt: Je höher Ihr Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis ist, desto höher ist der Freibetrag. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Der Verdienst zwischen 100 und 1.000 Euro bleibt um 20% anrechnungsfrei, zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 Euro bei Personen mit Kindern) bleiben weitere 10% anrechnungsfrei.

Beispiel: Wenn Sie einen Mini-Job mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zur Verfügung.

Ich habe Geld gespart. Kann ich trotzdem Arbeitslosengeld II beantragen oder muss ich mein Vermögen erst verbrauchen?

Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat das Recht auf ein gewisses "Schonvermögen", das sie/er behalten kann. Ebenso hat jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft einen solchen "Grundfreibetrag". Hinzu kommt eine besondere Regelung für Freibeträge, die der Altersvorsorge dienen.

Der reguläre Grundfreibetrag beträgt 150 Euro pro Lebensjahr zuzüglich eines so genannten "Anschaffungsfreibetrages" in Höhe von 750 Euro. Erhöhte Freibeträge gelten bei Vermögen, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen (z.B. Riester-Rente) oder bei denen eine Verwendung vor Eintritt des Ruhestandes vertraglich ausgeschlossen ist.

Zum Vermögen zählen alle Güter einer Person, die in Geld messbar sind, also unter anderem: Sparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Grundstücke, Bargeld, ein Giro-Konto usw. Details klären Sie bitte mit Ihrem Sachbearbeiter.

Ich arbeite, bekomme aber nur einen geringen Lohn. Kann ich trotzdem Leistungen beim Jobcenter beantragen?

Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, brauchen Sie nicht arbeitslos zu sein. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen den Bedarf Ihrer Familie nicht decken können, erhalten Sie ergänzend zu Ihrem Lohn oder Gehalt Arbeitslosengeld II. Welche Beträge Ihnen und Ihrer Familie zustehen, können Sie auf unserer Homepage unter Geldleistungen nachschauen.

Ich bekomme nur ein sehr geringes Arbeitslosengeld. Kann ich weitere Leistungen beim Jobcenter dazu beantragen?

Wer seinen Bedarf mit Hilfe des Arbeitslosengeldes nicht decken kann, hat für sich und seine Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II. Welche Bedarfssätze Ihnen und Ihrer Familie zustehen, können Sie auf unserer Homepage unter Geldleistungen nachschauen.

Müssen meine Eltern oder meine Kinder für mich aufkommen?

Grundsätzlich müssen Ihre Eltern oder Kinder finanziell nicht für Sie aufkommen. Ausnahme: Sie sind noch keine 25 Jahre alt und leben mit Ihren Eltern in einer Wohnung. Dann bilden Sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft.

Muss ich das Arbeitslosengeld II zurück zahlen?

Grundsätzlich werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als "Beihilfe" gewährt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Ausnahmen bestehen, wenn aufgrund von Vermögen oder zu erwartendem Einkommen Leistungen als Darlehen gewährt werden. Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden.

Bildung und Teilhabe

Kann ich Leistungen für den Schulbedarf (Stifte, Hefte etc) für mein Kind beantragen?

Das Jobcenter zahlt sogenannte Leistungen zum Schulbedarf in Höhe von jährlich 154,50 Euro, aufgeteilt auf zwei Termine:

  • 103,00 € zum 01. August (Schulbeginn)
  • 53,50 € zum 01. Februar (Beginn des 2. Schulhalbjahres).

Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von 14 Jahren erhalten die Leistung automatisch, das heißt ohne Antragstellung. Für Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 24 Jahren legen Sie bitte eine Schulbescheinigung vor. Sie erhalten diese im Sekretariat Ihrer Schule.

Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche?

Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen:

  • Schulbedarf: Pauschale in Höhe von 154,50 Euro (103 Euro im August/ 51,50 Euro im Februar).
  • Lernförderung: Kosten für Nachhilfeunterricht, falls die Versetzung gefährdet ist (Bescheinigung der Schule erforderlich).
  • Mittagessen: Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
  • Ausflüge: Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
  • Schülerbeförderung: Fallen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen.
  • Soziale und kulturelle Teilhabe: Monatlich pauschal 15 Euro zum Beispiel für die Mitgliedschaft im Sportverein, in der Musikschule sowie für andere Freizeitaktivitäten und die hierfür erforderlichen Aufwendungen.
  • Die entsprechenden Anträge finden Sie unter der Rubrik BIldung und Teilhabe.

Vermieter

Kann die Miete direkt an mich überwiesen werden?

Die direkten Zahlungen an Vermieter sind in § 22 Abs. 7 SGB II geregelt. Danach werden Miete und Heizkosten grundsätzlich immer an Sie überwiesen. Ist allerdings nicht sichergestellt, dass Sie die Miete zweckentsprechend verwenden (und das Geld also für andere Dinge als Miete oder Heizung ausgeben), kann das Jobcenter direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zahlen.

Wenn Sie möchten, können Sie auch beantragen, dass Miete und Heizkosten an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte direkt ausgezahlt werden.

Die existenziellen Leistungen nach dem SGB II sind weder pfänd- noch abtretbar. Wenn also In Ihrem Mietvertrag steht, dass die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen ist, ist das Jobcenter nicht gebunden.

Was kann ich als Vermieter bei Mietrückständen machen?

Sie können das Jobcenter über entstandene Mietrückstände informieren. Das Jobcenter des Leistungsberechtigten hört Sie an und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Unterkunftskosten an Sie gezahlt werden. Über Änderungen bei der Mietzahlung oder den Wegfall des Leistungsanspruchs werden Sie aus Datenschutzgründen nicht informiert.

Leistungsanträge kann nur der Berechtigte selbst, nicht jedoch der Vermieter stellen. Durch den Bundesgerichtshof wurde am 21.10.2009 klargestellt, dass das Jobcenter auch bei direkter Mietzahlung kein Erfüllungsgehilfe des Vermieters ist.

Zwischen einem Vermieter und dem Jobcenter besteht weder eine privat- noch eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Das Jobcenter ist keine Vertragspartei und tritt nie in die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters ein. Als Vermieter können Sie Ihre berechtigten Ansprüche nur gegenüber Ihrem Vertragspartner und nur nach dem Zivilrecht geltend machen.

Erfolgt die Mietzahlung immer in gleicher Höhe?

Ja, solange sich Ihr Anspruch nicht ändert. Die Leistungsgewährung für die Unterkunft ist nämlich stets vom höchstpersönlichen Leistungsanspruch eines jeden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft abhängig. Wenn nun Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen steigt und Sie dieses Geld verwenden könnten, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, kann sich Ihr Anspruch nach dem SGB II verringern oder sogar ganz wegfallen. Außerdem kann es sein, dass einzelne Vertragsbestandteile (z.B. Stellplatz oder Garage) nicht berücksichtigt werden können.

Unter diesen Umständen ist es daher möglich, dass Sie nicht die tatsächliche Miethöhe, sondern lediglich Anteile erhalten. Den Differenzbetrag müssen Sie von Ihrem Vertragspartner, dem Mieter, anfordern.

Und bitte denken Sie daran: Die Leistungsgewährung ist immer von der vollständigen Mitwirkung des Berechtigten abhängig.

Welche Auskünfte erhalte ich vom Jobcenter?

Gegenüber Vermietern besteht keine gesetzliche Offenbarungsbefugnis. Das Jobcenter darf Ihnen daher keinerlei Auskünfte erteilen (Datenschutz). Bitte sehen Sie von Anfragen an das Jobcenter ab.

Ausnahme: Auskünfte zu Einzelheiten der Leistungsgewährung können erteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Betroffenen gem. § 67b Satz 1 SGB X vorgelegt wird.

Bitte wenden Sie sich ausschließlich an Ihren Vertragspartner. Er ist über die Einzelheiten der Leistungsgewährung durch Bescheide und Mitteilungen informiert.

Was kann sich nach einem Auszug des Mieters ändern?

Mit dem Umzug außerhalb der Stadt Worms endet die Zuständigkeit des Jobcenters Worms. Bereits erfolgte Leistungsgewährungen für die Zeit nach dem Umzug sind zu Unrecht erfolgt und müssen zurückgezahlt werden.

Für eine noch zu erstellende Nebenkostenabrechnung wäre ggf. das Jobcenter am neuen Wohnort zuständig. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon am 04.02.1988 entschieden hat, kommt es dabei nicht auf den Zeitraum an, über den die Nebenkosten abgerechnet werden. Maßgeblich ist der Fälligkeitszeitpunkt des Abrechnungsbetrages und die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht.

Leistungsgewährungen nach dem SGB II sind nur bei einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache möglich. Deshalb scheidet auch die Übernahme entstandener Schäden durch das Jobcenter aus.

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      Ihre Nachricht wird vom Kundenreaktionsmanagement des Jobcenters Worms aufgenommen und bearbeitet,- bei Beschwerden erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2-3 Tagen eine Eingangsbestätigung und in einem Zeitfenster von 14 Tagen eine abschließende Stellungnahme.

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      Sie können über die Kontaktformulare auf dieser Seite keinen förmlichen Rechtsbehelf, wie zum Beispiel einen Widerspruch gegen eine Entscheidung, einlegen. Wenn Sie einen förmlichen Rechtsbehelf einlegen möchten, beachten Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Das ist das Schreiben, in dem Ihnen eine Entscheidung mitgeteilt wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht die Stelle, an die Sie sich wenden müssen.

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