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Datenschutz im Jobcenter Worms

Das Jobcenter Worms ist dazu verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes zu beachten und hierfür u.a. einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Hierzu ein kleiner Überblick:

Datenschutz – Was ist das?

Nach dem Volkszählungsurteil (Grundaussage des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 65,1 ff vom 15.12.1983) hat jeder Bürger das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“. Das bedeutet, dass jeder Bürger in der Lage sein muss, zu wissen:

  • Welche natürliche oder juristische Person etwas über ihn weiß
  • Wann und bei welcher Gelegenheit eine natürliche oder juristische Person etwas über ihn in Erfahrung bringen kann

Der Bürger soll dank dieser Transparenz „Herr seiner Daten“ bleiben.

Damit ein Jobcenter nun seine Aufgaben erledigen kann (z.B über eingereichte Anträge entscheiden, Anträge bearbeiten und bewilligen, im Rahmen der Arbeitsvermittlung beraten kann, usw.) benötigt es allerdings persönliche Daten seiner Kunden, die verwendet, verarbeitet, gespeichert und teilweise auch weitergegeben werden müssen.

Damit dies den gesetzlichen Vorgaben entspricht und Ihre Daten geschützt sind, gelten im Jobcenter neben den allgemeinen Datenschutzvorschriften (z.B. EU-Datenschutzgrundverordnung, Grundgesetz, Bundesdatenschutzgesetz, Sozialgesetzbücher) auch die Datenschutzbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit. Diese sind speziell auf den Arbeitsbereich von Arbeitsagentur und Jobcenter und den besonderen Schutz von Sozialdaten abgestimmt.

All diese Gesetze bilden die Grundlage unseres Handelns und definieren unsere Rechte und Pflichten. Zudem bestimmen diese auch, welche Daten das Jobcenter überhaupt zwingend benötigt und welche nicht.

Was sind Sozialdaten?

Sozialdaten sind Daten, die zur Identifikation einer Person notwendig sind und damit die Person bestimmbar machen. Dazu gehören unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Konfession oder Rentenversicherungsnummer.

Es sind aber auch Daten, die im Zusammenhang mit dem Betroffenen stehen, z.B. Gesundheitsdaten oder Angaben zur Berufstätigkeit.

Was tun, wenn eine Datenschutzverletzung vorliegt?

Sollte Ihnen eine Datenschutzverletzung bekannt werden (beispielsweise, wenn Sie Post, die nicht an Sie gerichtet ist, erhalten), wenden Sie sich bitte umgehend an uns und teilen Sie uns das mit.

Wir prüfen jeden Verdacht und sind verpflichtet, eine bestätigte Datenschutzverletzung innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntgabe an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationssicherheit weiterzuleiten.

Ansprechpartnerin

Der behördliche Datenschutzbeauftragte des Jobcenter Worms ist Herr Tobias Perlick.

Sie möchten eine Datenschutzverletzung mitteilen oder haben Fragen zum Thema Datenschutz? Dann senden Sie bitte eine Mail an Jobcenter-Worms.Datenschutz@jobcenter.ge.de oder melden Sie sich am Empfang des Jobcenter Worms.

    Kontakt

    Allgemeiner Hinweis:
    Mit dem Absenden dieses Kontaktformulars erklären Sie sich einverstanden, dass eine E-Mail mit Ihren Angaben an das Postfach des Jobcenter Worms erzeugt und versandt wird. Das Jobcenter Worms verarbeitet Ihre Daten entsprechend der geltenden Datenschutzgrundverordnung.

      Ihre Meinung - Lob, Kritik, Verbesserungsvorschläge, Beschwerden

      Beschwerden, Lob, Anregungen und Kritik sind als Rückmeldung zur Qualität unserer Dienstleistungen wichtig, um Verbesserungsmöglichkeiten zu erkennen und bereits gut laufende Verfahren weiter zu entwickeln. Ihre Meinung zählt und ist hierbei wichtig für uns.

      Ihre Nachricht wird vom Kundenreaktionsmanagement des Jobcenters Worms aufgenommen und bearbeitet,- bei Beschwerden erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2-3 Tagen eine Eingangsbestätigung und in einem Zeitfenster von 14 Tagen eine abschließende Stellungnahme.

      Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen:
      Sie können über die Kontaktformulare auf dieser Seite keinen förmlichen Rechtsbehelf, wie zum Beispiel einen Widerspruch gegen eine Entscheidung, einlegen. Wenn Sie einen förmlichen Rechtsbehelf einlegen möchten, beachten Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Das ist das Schreiben, in dem Ihnen eine Entscheidung mitgeteilt wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht die Stelle, an die Sie sich wenden müssen.

      Allgemeiner Hinweis:
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